Meine Damen und Herren, herzlich willkommen hier im Hörsaal und natürlich auch zu Hause zur Vorlesung
Strafrecht 3. Ich bitte, die ganz kurze Verspätung zu entschuldigen. Wenn es von Ihrer Seite,
was ich annehme, fast keine organisatorischen Fragen gibt, momentan steht ja nicht so viel
organisatorisches an, dann können wir weitermachen und dort anknüpfen, wo wir letzte Stunde am Dienstag
aufgehört haben, nämlich bei der Bedrugstrafbarkeit, § 263, noch mal ganz kurz so zum Reindenken und
Reinkommen vielleicht. Der Bedrug ist eines von den drei großen und wichtigen Delikten gegen das
Vermögen als Ganzes. Das sieht man daran, dass dort als Taterfolg die Schädigung des fremden
Vermögens genannt ist sozusagen oder die Verursachung eines Vermögenschadens,
selbst im Unterschied zu irgendwelchen spezialisierten Vermögenswerten, also Schutz des Eigentums
oder dergleichen, eine Straftat gegen das Vermögen als Ganzes oder Vermögensdelikt im engeren Sinn
könnten wir auch sagen. Das Vermögen ist nicht umfassend geschützt im Strafrecht, sondern nur
gegen bestimmte Angriffswege, den Angriffsweg auf das Vermögennötigung, nämlich bei der Erpressung,
das hatten wir schon im Zusammenhang mit dem Raub behandelt, der Angriffsweg auf das Vermögen
Aushöhlung des Vermögens von innen heraus durch die Untreue, das kommen wir dann irgendwann dazu
und momentan sind wir eben beim Angriffsweg auf das Vermögentäuschung, also durch die Täuschung
bringe ich das Opfer dazu, sich selbst sozusagen zu schädigen, von daher können wir auch sagen,
der Betrug ist gewissermaßen ein Selbstschädigungsdelikt im Unterschied zu dem
Fremdschädigungsdelikt des Diebstahls, wo ich eben zugreife auf das fremde Vermögen,
während ich beim Betrug das Opfer dazu bringe, sich selbst zu schädigen. Manche beschreiben
den Betrug auch gewissermaßen als eine Art Sonderfall, in Anführungszeichen einer mittelbaren
Täterschaft, weil wir da eben auch so diese Situation haben, dass wir jemanden dazu einsetzen,
als Werkzeug irgendwas zu begehen und in dem Fall aber eben nicht etwas begehen, einen Dritten zu
schädigen, sondern sozusagen das Opfer könnten wir sagen, als Werkzeug gegen sich selbst,
nämlich sich selbst zu schädigen. Wie sieht das von der Struktur im Tatbestand her aus? Wir haben
im objektiven Tatbestand, und ich hatte gesagt, der Betrug wird üblicherweise nicht so ganz eins zu
eins am Gesetzestext sozusagen entlang geprüft, sondern das, was dort an Verhaltensweisen im
Gesetz steht, das wird so ein bisschen abstrahiert zu Oberbegriffen, die geprüft werden, natürlich
dann im Detail mit Unterfallgruppen und wir haben noch eine wichtige Ergänzung eines ungeschriebenen
Tatbestandsmerkmals. Der Betrug setzt nach ganz herrschender Meinung im objektiven Tatbestand
voraus eine Täuschung, das haben wir als Merkmal auch in etwas anders umschriebenen Gesetzestext,
einen Irrtum, das haben wir auch im Gesetzestext drin, einen Vermögensschaden, auch der steht im
Gesetzestext drin und dann haben wir noch als ungeschriebenes Merkmal die Vermögensverfügung
sozusagen als Bindeglied einerseits zwischen Täuschung und Irrtum, also Bindeglied in dem
Sinn, dass wir sagen, irgendwie es muss einen Grund geben, dass ich aufgrund meines Irrtums
ärmer werde in Anführungszeichen und das erfolgt eben dadurch, dass ich täuschungsbedingt dann über mein Vermögen verfüge
beziehungsweise auch dann, das hatte ich auch schon kurz angedeutet, das werden wir dann noch
ausführlicher machen, heute oder dann vielleicht in der nächsten Stunde als Abgrenzungsmerkmal dann
zum Diebstahl zur Wegnahme. Wir haben hier nach ganz herrschender Meinung beim Diebstahl und dem
Betrug eben diese wechselseitige Exklusivität, die bei Raub- und räuberischer Oppression gerade
streitig ist, wo es nur die herrschende Lehre sagt, der eine Vermögensverfügung verlangt, also beim
Betrug wird das ganz einhellig verlangt, auch von der Rechtsprechung, wechselseitige Exklusivität zum
Diebstahl, das heißt, ich kann eine Sache entweder wegnehmen oder jemand anders verfügt, darüber in dem
Moment, wo er verfügt, haben wir eben keine Wegnahme. Wir haben im subjektiven Tatbestand Vorsatz
hinsichtlich all dieser Merkmale und wir haben dann eben zusätzlich noch die Absicht der
rechtswidrigen Selbst- oder Trittbereicherung. Das hatten wir in der letzten Woche im Überblick sozusagen
gemacht und wir sind im Grunde genommen auch durch das Merkmal Täuschung insgesamt durchgekommen,
dass wir uns überlegt haben, was ist eine Täuschung, also ein Verhalten durch das, durch die Einstellung,
durch die Einwirkung auf das Vorstellungsbild des Opfers, eine Fehlvorstellung über Tatsachen
herbeigerufen werden soll. Also das heißt, Täuschung geht nur über Tatsachen, wobei das unter
Umständen auch innere Tatsachen sind, was dann mittelbar auch eine Täuschung mit einem
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:31:31 Min
Aufnahmedatum
2022-12-15
Hochgeladen am
2022-12-17 00:39:08
Sprache
de-DE