16 - Strafrecht III [ID:44433]
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Meine Damen und Herren, herzlich willkommen hier im Hörsaal und natürlich auch zu Hause zur Vorlesung

Strafrecht 3. Ich bitte, die ganz kurze Verspätung zu entschuldigen. Wenn es von Ihrer Seite,

was ich annehme, fast keine organisatorischen Fragen gibt, momentan steht ja nicht so viel

organisatorisches an, dann können wir weitermachen und dort anknüpfen, wo wir letzte Stunde am Dienstag

aufgehört haben, nämlich bei der Bedrugstrafbarkeit, § 263, noch mal ganz kurz so zum Reindenken und

Reinkommen vielleicht. Der Bedrug ist eines von den drei großen und wichtigen Delikten gegen das

Vermögen als Ganzes. Das sieht man daran, dass dort als Taterfolg die Schädigung des fremden

Vermögens genannt ist sozusagen oder die Verursachung eines Vermögenschadens,

selbst im Unterschied zu irgendwelchen spezialisierten Vermögenswerten, also Schutz des Eigentums

oder dergleichen, eine Straftat gegen das Vermögen als Ganzes oder Vermögensdelikt im engeren Sinn

könnten wir auch sagen. Das Vermögen ist nicht umfassend geschützt im Strafrecht, sondern nur

gegen bestimmte Angriffswege, den Angriffsweg auf das Vermögennötigung, nämlich bei der Erpressung,

das hatten wir schon im Zusammenhang mit dem Raub behandelt, der Angriffsweg auf das Vermögen

Aushöhlung des Vermögens von innen heraus durch die Untreue, das kommen wir dann irgendwann dazu

und momentan sind wir eben beim Angriffsweg auf das Vermögentäuschung, also durch die Täuschung

bringe ich das Opfer dazu, sich selbst sozusagen zu schädigen, von daher können wir auch sagen,

der Betrug ist gewissermaßen ein Selbstschädigungsdelikt im Unterschied zu dem

Fremdschädigungsdelikt des Diebstahls, wo ich eben zugreife auf das fremde Vermögen,

während ich beim Betrug das Opfer dazu bringe, sich selbst zu schädigen. Manche beschreiben

den Betrug auch gewissermaßen als eine Art Sonderfall, in Anführungszeichen einer mittelbaren

Täterschaft, weil wir da eben auch so diese Situation haben, dass wir jemanden dazu einsetzen,

als Werkzeug irgendwas zu begehen und in dem Fall aber eben nicht etwas begehen, einen Dritten zu

schädigen, sondern sozusagen das Opfer könnten wir sagen, als Werkzeug gegen sich selbst,

nämlich sich selbst zu schädigen. Wie sieht das von der Struktur im Tatbestand her aus? Wir haben

im objektiven Tatbestand, und ich hatte gesagt, der Betrug wird üblicherweise nicht so ganz eins zu

eins am Gesetzestext sozusagen entlang geprüft, sondern das, was dort an Verhaltensweisen im

Gesetz steht, das wird so ein bisschen abstrahiert zu Oberbegriffen, die geprüft werden, natürlich

dann im Detail mit Unterfallgruppen und wir haben noch eine wichtige Ergänzung eines ungeschriebenen

Tatbestandsmerkmals. Der Betrug setzt nach ganz herrschender Meinung im objektiven Tatbestand

voraus eine Täuschung, das haben wir als Merkmal auch in etwas anders umschriebenen Gesetzestext,

einen Irrtum, das haben wir auch im Gesetzestext drin, einen Vermögensschaden, auch der steht im

Gesetzestext drin und dann haben wir noch als ungeschriebenes Merkmal die Vermögensverfügung

sozusagen als Bindeglied einerseits zwischen Täuschung und Irrtum, also Bindeglied in dem

Sinn, dass wir sagen, irgendwie es muss einen Grund geben, dass ich aufgrund meines Irrtums

ärmer werde in Anführungszeichen und das erfolgt eben dadurch, dass ich täuschungsbedingt dann über mein Vermögen verfüge

beziehungsweise auch dann, das hatte ich auch schon kurz angedeutet, das werden wir dann noch

ausführlicher machen, heute oder dann vielleicht in der nächsten Stunde als Abgrenzungsmerkmal dann

zum Diebstahl zur Wegnahme. Wir haben hier nach ganz herrschender Meinung beim Diebstahl und dem

Betrug eben diese wechselseitige Exklusivität, die bei Raub- und räuberischer Oppression gerade

streitig ist, wo es nur die herrschende Lehre sagt, der eine Vermögensverfügung verlangt, also beim

Betrug wird das ganz einhellig verlangt, auch von der Rechtsprechung, wechselseitige Exklusivität zum

Diebstahl, das heißt, ich kann eine Sache entweder wegnehmen oder jemand anders verfügt, darüber in dem

Moment, wo er verfügt, haben wir eben keine Wegnahme. Wir haben im subjektiven Tatbestand Vorsatz

hinsichtlich all dieser Merkmale und wir haben dann eben zusätzlich noch die Absicht der

rechtswidrigen Selbst- oder Trittbereicherung. Das hatten wir in der letzten Woche im Überblick sozusagen

gemacht und wir sind im Grunde genommen auch durch das Merkmal Täuschung insgesamt durchgekommen,

dass wir uns überlegt haben, was ist eine Täuschung, also ein Verhalten durch das, durch die Einstellung,

durch die Einwirkung auf das Vorstellungsbild des Opfers, eine Fehlvorstellung über Tatsachen

herbeigerufen werden soll. Also das heißt, Täuschung geht nur über Tatsachen, wobei das unter

Umständen auch innere Tatsachen sind, was dann mittelbar auch eine Täuschung mit einem

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

01:31:31 Min

Aufnahmedatum

2022-12-15

Hochgeladen am

2022-12-17 00:39:08

Sprache

de-DE

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